Sperrfrist-Verkürzung nach §69 a StGB (entspricht Mainz 77)
 

Unsere Praxis verfügt seit 2014 über die Zulassung zur Sperrfrist-Verkürzung nach §69.

Im Rahmen eines Gnadenverfahrens kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Sperrfrist-Verkürzung zwischen zwei und drei Monaten durch das Gericht gewährt werden.

In unserer Praxis finden Sie eine kompetente Beratung, ob dieses Verfahren bei Ihnen möglich ist.